Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen:
1. Geltung
Nachstehende Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Beratungsleistungen sowie Ratschläge oder Empfehlungen erfolgen, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, stets unverbindlich und unentgeltlich. Eigenständige Verpflichtungen werden hierdurch nicht begründet. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
2. Angebot, Abschluss und Vertragsinhalt
a) Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich. Soweit die Verkaufsangestellten mündliche Nebenabreden und Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Die Angaben über die vom Verkäufer vertriebenen Produkte in Prospekten, Typenlisten, Katalogen, Datenblättern und Werbeschriften, in Spezifikationen, Pflichtenheften und sonstigen technischen Lieferbedingungen, in Zertifikaten (z.B. certificate of compliance) und sonstigen Formularen, stellen keine über die normale Sachmängelhaftung hinausgehende Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Sache dar. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernehmen wir keine Garantie. Eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung kommt nur in Betracht, wenn hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
b) Bei Abrufaufträgen muß, sofern nichts anderes vereinbart wird, ein Abruf spätestens innerhalb einer Frist von 8 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin durch den Käufer erfolgen. Innerhalb einer Frist von 12 Monaten, vom Tag der Auftragsbestätigung an, ist die gesamte Auftragsmenge durch den Käufer spätestens abzunehmen. Nach Ablauf einer weiteren vom Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vom Käufer den für die tatsächlich abgerufenen Mengen gültigen Preis zu berechnen.
c) Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten. Um Ihre Aufträge kostendeckend abwickeln zu können, beträgt der Mindestauftragswert € 100,- . Der Verkäufer behält sich vor, ohne Rückfrage den Auftrag ggf. auf Verpackungseinheit zu erhöhen oder einen Kleinrechnungszuschlag von € 25,- zu berechnen.
3. Lieferfristen und Verzug
Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und dessen Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt in wichtigen Fällen der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Wird dem Verkäufer die Leistung aufgrund dieser Ereignisse unmöglich, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht, kann der Käufer zurücktreten. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - auch aus anderen Verträgen - in Verzug gerät. Wenn dem Käufer wegen einer auf Verschulden des Verkäufers beruhender Verzögerung nachweislich ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Verkäufer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
4. Verpackung, Versand und Gefahrübergang
Die Verpackung wird besonders berechnet, Transportverpackungen nimmt der Verkäufer frachtfrei zurück. Der Käufer darf die Verpackungen auch behalten, darf den Verkäufer aber ersatzweise für die übernommene Rücknahmepflicht nicht mit Kosten belasten. Die Rücknahme sonstiger Verpackungen erfolgt nach der gesetzlichen Regelung. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert. Wird der Versand ohne Verschulden des Verkäufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder mit einer Beschlagnahme der Ware auf den Käufer über.
5. Preise und Zahlung
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in €, die ab Werk des Verkäufers gelten. Sie schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe nicht ein. Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrages für den Verkäufer nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten, darf der Verkäufer die Preise im Rahmen der veränderten Umstände anpassen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen ohne jeglichen Abzug zu bezahlen. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Zahlungen gelten erst als an dem Tage geleistet, an welchem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann. Zahlungen an Angestellte oder Reisende dürfen nur geleistet werden, wenn diese eine Inkassovollmacht vorweisen. Wechsel werden nicht angenommen. Gutschriften über Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann. Die Forderungen des Verkäufers werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen. Bei Zahlungsverzug sind Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu zahlen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
6. Eigentumsvorbehalt
a) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuch, Abschnitt 8, Titel 3 Anwendung finden, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolles sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.
b) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen: Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
c) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die bearbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden die Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die Vorbehaltsware.
d) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.
7. Mängelrüge und Gewährleistung
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen von Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien zählt, haftet der Verkäufer wie folgt:
a) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche, durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.
b) Der Verkäufer steht für eine sorgfältige Bearbeitung (z.B. Anschlüsse gebogen oder geschnitten, entgurtet, umgespult) entsprechend den Angaben des Käufers und nach dem Stand der Bearbeitungstechnik ein. Für etwaige Einflüsse der Bearbeitung auf die Funktion des Produktes ist der Käufer verantwortlich.
c) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware, Ersatzlieferung, Rücknahme der Ware unter Gutschrift oder Gutschrift des Minderwertes der Ware.
d) Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Proben davon zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
e) Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist oder vom Verkäufer verweigert wird, so steht dem Käufer das Minderrecht zu. Kommt zwischen Verkäufer und Käufer eine Einigung über die Minderung nicht zustande, so kann der Käufer auch Wandlung verlangen.
f) Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter, unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
g) Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
8. Allgemeine Haftbegrenzung
Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden durch den Verkäufer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer.
9. Rücklieferungen
Von dem Verkäufer ordnungsgemäß gelieferte einwandfreie Waren können aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zurückgenommen werden. In Ausnahmefällen ist der Verkäufer zur Warenrücknahme nur bereit, wenn vorher hierüber Vereinbarungen herbeigeführt werden. Vor einer Rücksendung ist grundsätzlich eine RMA-Nummer bei dem Verkäufer anzufordern. Die Lieferscheinnummer und das Datum der Lieferung, aus der die Rücksendung erfolgen soll, ist anzugeben. Erst mit Bekanntgabe der RMA-Nummer erfolgt die Freigabe zur Rücklieferung. Die Rücksendung ist außen deutlich mit der RMA-Nummer zu kennzeichnen und erfolgt frachtfrei. Der Verkäufer berechnet als angemessene Vergütung für die Warenrücknahme einen Kostenbeitrag von 20% des Rechnungsbetrages. Sonderanfertigungen und Sonderbeschaffungen sind von der Rücknahme durch den Verkäufer ausgeschlossen. Unangemeldeten Rücklieferungen, d.h. ohne RMA-Nummer, kann die Annahme verweigert werden. Die hieraus entstehenden Kosten trägt der Käufer.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendenes Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für die Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenen Streitigkeiten ist Lollar / Bundesrepublik Deutschland. Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht. UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. Wird der Kaufvertrag im EG innergemeinschaftlichen Verkehr geschlossen und ausgeführt und legt der Käufer dem Verkäufer nicht mit der Bestellung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor, so ist der Verkäufer berechtigt, die betreffende bundesdeutsche Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vereinbarten Kaufpreis in Rechnung zu stellen und zu verlangen.
11. Schlussbestimmung
Sollten einzelne dieser Bedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
RODENHAUSEN ELECTRONIC GBR
Lollar, Dezember 2005